Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 13 Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 20.03.2019 – 5 K 5127/17
- BVerwG, 15.04.2010 – 7 C 9/09Elektro- und Elektronikgeräte: Registrierung; Vertriebsverbot; Herstellerfiktion; Garantienachweis; MengenmitteilungZitiert von 11
- FG Münster, 18.08.2015 – 10 K 3410/13 K,GZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 08.05.2014 – I-15 U 69/14
- BVerwG, 23.09.2010 – 7 C 20/09Zum Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes; Zuordnung von Netzteilen zu einer Gerätekategorie; Klageänderung in der Berufungsinstanz durch AnschließungZitiert von 36
- FG Nürnberg, 01.03.2024 – 5 V 1163/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 17.12.2014 – 16 O 14/14
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 4 U 142/13Zitiert von 4
- LG Duisburg, 19.12.2013 – 21 O 105/13Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 ElektroG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/13#abs-1 (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes angeliefert werden können (Bringsystem). § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Altgeräte aus privaten Haushalten, die von Gewerbetreibenden oder Vertreibern angeliefert werden, gelten als Altgeräte aus privaten Haushalten des Gebietes des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dem der Gewerbetreibende oder Vertreiber seine Niederlassung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/13#abs-2 (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 im Entsorgungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/13#abs-3 (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem). Die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach den §§ 1 und 10 Absatz 3 festzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/13#abs-4 (4) Bei der Anlieferung von Altgeräten darf kein Entgelt erhoben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/13#abs-5 (5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die kostenlose Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Satz 1 gilt insbesondere, sofern asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt wurden oder beschädigt beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert werden. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1, 4 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 20 Absatz 1 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt.